Interpellation eingereicht am 12. März 2019

Hardegger Thomas (SP, ZH)

Die Mobilfunkbetreiber wollen für die fünfte Generation ihrer Mobilfunknetze (5G) längerfristig das Frequenzspektrum zwischen 3 und 100 Gigahertz nutzen. Erste Teile dieses Spektrums wurden kürzlich versteigert und zur Nutzung freigegeben.
Bislang ist erst wenig über die nicht auszuschliessenden gesundheitlichen Schäden durch hochfrequente elektromagnetische Strahlung in diesem Frequenzbereich bekannt. Offenbar existieren bislang keine abgeschlossenen, unabhängigen Studien zu den gesundheitlichen Risiken von 5G.

Der Bundesrat wird gebeten, über folgende Punkte im Zusammenhang mit 5G-Mobilfunknetzen Auskunft zu geben:
1. Wie viele unabhängige biologische und medizinische Studien hat der Bund hinsichtlich der gesundheitlichen Risiken von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern (3 bis 100 GHz) von 5G in Auftrag gegeben?
2. Wie viele wurden von kantonalen oder privaten Forschungseinrichtungen ausgearbeitet und wie viele wurden von den Mobilfunkbetreibern selber angestrengt respektive finanziert?
3. Wie wird der Umstand beurteilt, dass die kantonalen Vollzugsbehörden seit mehreren Monaten sogenannte Bagatellbewilligungen für 5G-Mobilfunkanlagen ausstellen? Werden damit nicht die kommunalen Baubehörden umgangen und das Einspracherecht der Bevölkerung ausgehebelt?
4. Mobilfunkbetreiber verkünden, dass sie ab März 2019 Kunden 5G-Dienste anbieten werden. Bislang wurde von der Branche unisono behauptet, dass man 5G ohne Aufweichung der Grenzwerte nicht realisieren könne. Offensichtlich ist es nun aber doch möglich. Wird der Bundesrat unter Berücksichtigung dieser Entwicklung auf die bereits vom UVEK vorbereitete Lockerung der Regelungen zur Anwendung der Grenzwerte, insbesondere - aber nicht ausschliesslich - mittels der räumlichen und zeitlichen Mittelung der Strahlungsstärke im Rahmen von Bewilligungs- und Messverfahren, verzichten?
5. Beabsichtigt der Bundesrat das im Umweltschutzgesetz festgehaltene Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Einführung von 5G und dessen elektromagnetischen Immissionen konsequent anzuwenden oder zieht er es vor, dieses im Interesse der Mobilfunkbranche weiter aufzuweichen?
6. Beinhalten die neuen (5G) und bisherigen konzessionsrechtlichen Verpflichtungen und Verträge Vorgaben hinsichtlich minimaler Pegel für die Funkversorgung von Räumen in privaten und öffentlichen Gebäuden oder nur für den Aussenraum?